Krankmeldung & Beurlaubung

Fehlen aufgrund von Krankheit

Falls Ihr Kind wegen Krankheit einen Tag oder auch zwei Tage fehlt, genügt es, einem Nachbarkind am Morgen des ersten Fernbleibens Bescheid zu sagen, um die Schule bzw. die Klassenlehrerin zu informieren. Eine Krankmeldung über das Sekretariat sollte nur im Notfall erfolgen. Die schriftliche Entschuldigung wird dann nachgereicht.

 

Fehlzeiten (ganze Tage oder Verspätungen) müssen immer schriftlich entschuldigt werden. Dazu §43 (2) des Schulgesetzes NRW: "Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen den Grund des Schulversäumnisses mit." Es reicht aus, wenn die Entschuldigung im Anschluss an die Erkrankung mitgebracht wird.

 

An unserer Schule ist es üblich, dass bei längeren Fehlzeiten (ca. eine Woche) ein ärztliches Attest vorgelegt wird und Kontakt mit der Klassenlehrerin aufgenommen wird. So kann abgesprochen werden, ob und wie der versäumte Unterrichtsstoff nachgeholt werden kann.

Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz

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Merkblatt bei Kopflausbefall

Merkblatt bei Kopflausbefall
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Fehlen im Sportunterricht

Falls Ihr Kind lediglich am Sportunterricht nicht teilnehmen kann, geben Sie Ihrem Kind bitte die schriftliche Entschuldigung mit in die Schule, damit der Sportlehrer davon erfährt. Ihr Kind wird in der Regel am Unterricht in der Parallelklasse teilnehmen oder im Sportunterrricht zuschauen. Eine länger andauernde Befreiung ist nur durch ein ärztliches Attest möglich.

Beurlaubung

Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z.B. AG) verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr oder Schuljahr.

 

Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Der Antrag muss vorher schriftlich gestellt werden.

 

Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien sind nicht zulässig.

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